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Hinweise für Landwirte in Wasserschutzgebieten ab 2001

Gekürzte Fassung des in den Lw. Wochenblättern im März 2001 veröffentlichen Artikels des Ministeriums Ländlicher Raum

Die neue SchALVO ist in Kraft getreten

Die EU-Kommission hat der neuen Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) endlich zugestimmt. Nach einem Beschluss des Kabinetts ist die neue SchALVO am 01.03.2001 in Kraft getreten. Nachdem auch der neue MEKA II von der EU genehmigt ist, steht nun das Gesamtpaket für einen flächenhaft wirksamen Grundwasserschutz zur Verfügung. Mit dem 1. März 2001 wird die alte SchALVO aufgehoben und es gelten die Bestimmungen der neuen SchALVO. Dies bedeutet für die seither und künftig betroffenen Landwirte eine Umstellung, über die im folgenden Beitrag und künftig aus aktuellem Anlass berichtet werden soll. Die Ämter für Landwirtschaft werden für ihren Bereich über die wichtigen Belange der neuen SchALVO informieren und stehen für Auskünfte zur Verfügung. Es muss jetzt alles daran gesetzt werden, der SchALVO auch zu einem sichtbaren Erfolg im Grundwasser zu verhelfen und dies erfordert die Anstrengung aller. Eventuelle Probleme in der Anfangszeit sind gemeinsam und unvoreingenommen zu lösen; dazu wollen sowohl die Landwirtschaftsverwaltung als auch die Wasserwirtschaftsverwaltung beitragen.

Wie erfolgt der Übergang von alter zu neuer SchALVO?

Die Vorgaben der seitherigen SchALVO galten uneingeschränkt bis einschließlich 28. Februar 2001. Die Vorgaben der neuen SchALVO gelten ebenso uneingeschränkt ab dem 1. März 2001. Zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile für die Einhaltung der genannten Vorgaben erhalten die betroffenen Landwirte nach der alten SchALVO in diesem Jahr 1/6 (rund 52 DM/ha) des Pauschalausgleichs von 310 DM/ha und die von der neuen SchALVO betroffenen Landwirte zusätzlich 5/6 (rund 269 DM/ha) des neuen Pauschalausgleichs von 165 Euro/ha (rund 323 DM/ha). Bei den Pauschalen für die Schutzgebietszone II und beim Sonderausgleich in Sanierungsgebieten wird ebenso verfahren.

Im Gemeinsamen Antrag 2001 ist daher sowohl die Beantragung von Ausgleichsleistungen nach der bisherigen SchALVO als auch nach der neuen SchALVO vorgesehen. Landwirte, die im Jahr 2000 Flächen im Wasserschutzgebiet bewirtschaftet und Ausgleichsleistungen beantragt haben, erhalten in Kürze ein Schreiben, das über Details der Antragstellung informiert. Diesem Schreiben wird eine Liste beigelegt, in der die in Problem- und Sanierungsgebieten sowie in Zone II gelegenen Flächen des Antragstellers aufgeführt sind. Nachdem der Gemeinsame Antrag 2000 die Grundlage ist, sind zwischenzeitlich eventuell abgegangene oder neu hinzugekommene Flächen nicht berücksicht. Zu letzteren gibt das Amt für Landwirtschaft Auskunft.

Was ist neu an der SchALVO?

Die Wasserschutzgebiete werden in Abhängigkeit von der Grundwasserbelastung mit Nitrat in Problemgebiete (etwa 28 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Wasserschutzgebiete) und Sanierungsgebiete (etwa 9 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Wasserschutzgebiete) eingeteilt.

Ein Großteil der Wasserschutzgebiete (rund 63 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Wasserschutzgebiete) entfällt aus dem besonderen Regelungsbereich der SchALVO. Hier gelten die Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung (ogL); weshalb man auch von ogL-Wasserschutzgebieten spricht.

Die Schutzbestimmungen sind in Abhängigkeit von der Nitratbelastung des Grundwassers abgestuft. Das heißt, in Sanierungsgebieten gelten schärfere Anforderungen als in Problemgebieten.

Entsprechend den gestaffelten Schutzbestimmungen gibt es auch differenzierte Ausgleichsleistungen:

  • In Problemgebieten beträgt der Pauschalausgleich 165 Euro/ha,
  • in Sanierungsgebieten kommt ggf. ein flächenbezogener Sonderausgleich in Abhängigkeit von den Vorgaben eines örtlichen Sanierungsplanes dazu.

Der Nitratgehalt im Boden bleibt ein wesentliches Kontrollkriterium. Dabei gelten Überwachungswerte in Abhängigkeit von der beprobbaren Bodentiefe und von der Auswaschungsgefährdung der Böden.

Die Auswaschungsgefährdung von Böden wurde bislang durch die Einteilung der Böden in leicht und schwer erfasst; sie erfolgt jetzt durch die Einteilung in A-Böden (auswaschungsgefährdete Böden und Moor- und Anmoorböden) und B-Böden (weniger auswaschungsgefährdet). Das Zuordnungskriterium Bodenart nach der früheren Reichsbodenschätzung ist geblieben. Es wurde ergänzt um weitere Kriterien der Reichsbodenschätzung; insbesondere durch den Steinanteil. Damit entfällt die seitherige schwierige Schätzung des Steinanteils auf dem Feld bei der N min -Kontrolle im Herbst.

Für Tierhaltungsbetriebe mit einem Mindestviehbesatz von 0,5 GV/ha, die Flächen in der Wasserschutzgebietszone II haben, gibt es in Abhängigkeit von der flächenmäßigen Betroffenheit einen besonderen Pauschalausgleich (10 - 160 Euro/ha), unabhängig davon, ob Gülle oder Festmist anfällt .

Es gibt zum Teil Änderungen in den einzuhaltenden Auflagen. Insbesondere entfällt die Auflage einer gegenüber dem Pflanzenbedarf um 20 % reduzierten Stickstoffdüngung.

Der Positivkatalog mit in Wasserschutzgebieten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln entfällt. Es werden jetzt grundwassergefährdende Mittel, deren Anwendung nach Pflanzenschutzrecht zulässig wäre, in der SchALVO direkt verboten. Dies betrifft derzeit nur Terbuthylazin.

Was regelt die neue SchALVO?

Zweck der SchALVO ist insbesondere die:

  • Vermeidung mikrobieller Grundwasserverunreinigungen,
  • Vermeidung von Verunreinigungen mit Pflanzenschutzmitteln,
  • Minimierung von Nitrateinträgen,
  • schnellstmögliche Beseitigung vorhandener Belastungen,
  • schnellstmögliche Sanierung nitratbelasteter Grundwasservorkommen

Um den Schutzzweck zu erreichen, wird die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung eingeschränkt. Dafür gibt es einen Ausgleich.
In allen Wasserschutzgebieten (also auch in ogL-Gebieten) gelten die allgemeinen Schutzbestimmungen:

  • In Wasserschutzgebietszone I ist als landwirtschaftliche Nutzung nur Grünland mit Mähnutzung ohne Düngung und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gestattet,
  • in Wasserschutzgebietszone II ist die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und von Sekundärrohstoffdüngern verboten. Bei Böden der Auswaschungsrisikoklasse A sind Frischmist, intensive Weide und Tierpferche verboten,
  • in den Wasserschutzgebietszonen II und III sind der Grünlandumbruch und die Terbuthylazin-Anwendung verboten.

In den Problemgebieten und Sanierungsgebieten gelten besondere Schutzbestimmungen:

  • zur Verminderung des Nitratstickstoffs im Boden gelten Vorgaben zur Stickstoffdüngung,
  • die Ausbringung von Wirtschafts- und Sekundärrohstoffdüngern ist eingeschränkt,
  • es gilt eine Begrünungspflicht mit dem Ziel eines möglichst ganzjährigen Pflanzenbewuchses,
  • es gibt Vorgaben zur Einarbeitung von Begrünungspflanzen und zur Bodenbearbeitung,
  • zur Vermeidung von Nitrat- und Pflanzenschutzmittel-Verlagerungen gibt es Vorgaben bei der Bewässerung.

In den Sanierungsgebieten gelten zusätzlich weitergehende Bestimmungen zur Stickstoffdüngung, Begrünung, Einarbeitung der Begrünungspflanzen und Bodenbearbeitung, Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern sowie zu Bewässerungsmaßnahmen.

Einzelheiten zu den genannten Vorgaben sind in den Anlagen 1 bis 6 der SchALVO geregelt.

Welche Wasserschutzgebiete Problemgebiete oder Sanierungsgebiete sind, ist in der Anlage 7 aufgelistet.

Für den Nitratstickstoffgehalt im Boden sind Überwachungswerte festgelegt, wobei für eine Bodentiefe von 0 bis 90 cm grundsätzlich der Wert von 45 kg Nitratstickstoff/ha, bei Moor- und Anmoorböden 90 kg/ha, einzuhalten sind. Für geringere Bodentiefen liegen die Werte niedriger.

Bei Überschreitung der Überwachungswerte wird kein Pauschalausgleich gewährt. Es sind schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen, es ist eine Stickstoffbilanz zu erstellen, die Stickstoffdüngung muss nach der Messmethode durchgeführt werden und die Fruchtfolge/Bewirtschaftungsmaßnahmen sind zu überprüfen.
Wie seither gelten die genannten Auflagen und Konsequenzen dann nicht, wenn amtliche Auswertungen zeigen, dass die Einhaltung des Überwachungswertes nicht möglich war.

Die untere Wasserbehörde kann im Benehmen mit dem Amt für Landwirtschaft weitergehende Anordnungen treffen (deren wirtschaftliche Nachteile dann auch auszugleichen sind).

Die Wasserbehörde kann im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen Befreiungen von Schutzbestimmungen erteilen. Wegen der besonderen Betroffenheit von Landwirten in der ersten Phase der Gültigkeit der neuen SchALVO kann die Wasserbehörde außerdem unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen von Schutzbestimmungen als Allgemeinverfügung erteilen; allerdings nur von solchen Schutzbestimmungen, die in der Anlage 8 der SchALVO ausdrücklich genannt sind.

Es werden die Ausgleichsleistungen geregelt, wobei es wie seither grundsätzlich einen Pauschalausgleich gibt, anstelle dessen auch ein Einzelausgleich verlangt werden kann. Daneben gibt es die eingangs genannten Ausgleichsarten.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen bestimmte Schutzbestimmungen werden wie seither als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und entsprechend geahndet.

Was ist nach dem 1. März 2001 als erstes zu beachten?

Nachdem die Überwachungswerte und teilweise auch die einzuhaltenden Schutzbestimmungen abhängig sind von der Auswaschungsgefährdung der Böden, sind die Schläge zunächst der Auswaschungsrisikoklasse A oder B zuzuordnen. Dies geschieht vorerst durch den Landwirt selbst, indem er als ersten Einstieg die seitherigen leichten Böden den neuen A-Böden gleichsetzt und die seitherigen schweren Böden den neuen B-Böden. Im Zweifelsfall kann diese Einteilung beim zuständigen Amt für Landwirtschaft nachgefragt werden.

Derzeit werden sämtliche Flurstücke in Wasserschutzgebieten aufgrund der Angaben der früheren Reichsbodenschätzung zentral in A- und B-Böden eingeteilt. Im Laufe des Frühjahrs 2001 erhalten alle betroffenen Landwirte in Wasserschutzgebieten eine Liste mit der Einteilung ihrer Flurstücke, an Hand deren die eigene Einstufung ggf. zu korrigieren ist. Die gleiche Einteilung wird bei der Herbst-Kontrollaktion zur Beurteilung der Einhaltung der Überwachungswerte herangezogen. Soweit ein Schlag aus mehreren Flurstücken besteht, gilt die Regelung, dass der gesamte Schlag nach dem überwiegenden Anteil der im Schlag vorhandenen Auswaschungsgefährdung der Böden eingestuft wird. Dabei gibt es eine Besonderheit: Die von der Vorkultur abhängigen Schutzbestimmungen (Anbau von Winterung nach besonderen Vorfrüchten) sind stets einzuhalten.

Die im Jahr 2001 noch einzuhaltenden Schutzbestimmungen der neuen SchALVO beginnen mit der Stickstoffdüngung . Für Ackerkulturen gilt dabei Folgendes (für andere Kulturen bitte beim zuständigen Amt für Landwirtschaft nachfragen):

Anwendung der Messmethode :
Die Stickstoff-Düngeberechnung muss bei bestimmten Gegebenheiten auf der Grundlage von Messwerten erfolgen, wobei die Düngung spätestens 2 Wochen nach dem Vorliegen des Messergebnisses durchzuführen ist (Messmethode). Diese Messmethode ist anzuwenden

a) bei Mais, Kartoffeln, Tabak, Hopfen,

b) nach Kartoffeln sowie nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten (Leguminosen, Tabak, Gemüse, Rüben ohne Blattabfuhr, Winterraps),

c) bei mehrjähriger organischer Düngung mit einem Viehbesatz von mehr als 1,4 GV/ha,

d) bei anmoorigen Böden und Moorböden,

e) zur ersten Kultur nach mehrjähriger Stilllegung sowie nach mehr als 2-jährigen Wechselgrünland.

Aufteilung der Stickstoffdüngung:

Bei A-Böden, Moor- und Anmoorböden sind Einzelgaben schnellwirkender N-Dünger von über 50 kg N/ha aufzuteilen bzw. Einzelgaben langsam wirkender Dünger von über 80 kg N/ha. Dabei gilt jeweils ein Mindestabstand zwischen den N-Gaben von drei Wochen.

  • Bei B-Böden ist eine Aufteilung schnellwirkender N-Dünger ab 80 kg N/ha, bei langsam wirkender N-Dünger bzw. ab 100 kg N/ha vorgeschrieben. Auch hier gilt ein Mindestabstand von 3 Wochen.

Langsam wirkende N-Dünger sind

  • organische Dünger,
  • Ammoniumdünger (schwefelsaures Ammoniak, Ammoniak-Gas),
  • Harnstoff,
  • Kalkstickstoff,
  • Ammonnitrat-Harstofflösung (AHL),
  • mit Nitrifikationshemmstoffen stabilisierte Stickstoffdünger bei denen der Nitratanteil 30 % des Gesamtstickstoffs nicht übersteigt.

Zusätzliche Bestimmungen zur N-Düngung von Mais

für die erste Stickstoffgabe sind langsam wirkende Stickstoffdünger zu verwenden,

die Stickstoffdüngung ist nach dem Prinzip der späten Nmin-Messmethode zu bemessen, dabei gilt

  1. Startdüngung zur Saat maximal 40 kg/ha anrechenbarer Stickstoff/ha (bei Gülle mit Nitrifikationshemmstoffen maximal 60 kg/ha),
  2. eine mineralische Stickstoff-Startdüngung ist als Reihen- oder Unterfußdüngung auszubringen,
  3. die Nmin-Messung darf frühestens zum 4-Blatt-Stadium erfolgen; zwischen Saat- und Messtermin müssen mindestens 4 Wochen liegen,
  4. die zweite Stickstoffdüngung darf ohne Aufteilung der Gabe bis zur Höhe des ermittelten Restbedarfs erfolgen, wenn das 6-Blatt-Stadium erreicht ist.

Im Zeitablauf des Jahres folgen weitere einzuhaltende Auflagen. Darauf wird gesondert hingewiesen

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